Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines
    1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Verträge, die die AWP Consult GmbH, Dietzenbach (nachfolgend „AWP“ genannt) mit Dritten (nachfolgend „Vertragspartner“ genannt) im Zusammenhang mit der Lieferung von Software oder Hardware (nachfolgend insgesamt „Ware“ oder „Vertragsware“ genannt) und mit der Erbringung von Beratungs- und Dienstleistungen in diesem Zusammenhang schließt. Diese AGB gelten nicht für Support- und/oder Wartungsverträge.
    2. Von diesen AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur gültig, wenn AWP ihre Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich anstelle dieser AGB geltend bestätigt hat.
    3. Abweichungen, Ergänzungen bzw. Nebenabreden neben diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ebenso bedürfen Kündigungen und Rücktrittserklärungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Aufhebung der soeben vereinbarten Schriftform bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    4. Informationsmaterialien, Prospekte, mündliche Auskünfte und Zusagen, gleich welcher Art, insbesondere Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Beschaffenheits-, Zusammensetzungs- und Verwendbarkeitsangaben sowie Maße und Gewichte der Vertragswaren sind grundsätzlich Annäherungen und stellen keine Zusicherungen oder Garantiezusagen dar.
  2. Vertragsabschluss (Angebot und Annahme)
    1. Ein Vertrag zwischen AWP und dem Vertragspartner kommt erst mit und nach Maßgabe des Inhalts der schriftlichen Auftragsbestätigung von AWP oder durch die Auslieferung der Vertragswaren oder sonstige Erbringung der vereinbarten Leistung durch AWP zustande.
    2. Der Vertragspartner ist an seine Bestellungen 14 Tage gebunden. AWP bleibt es vorbehalten, in der Annahme einer Bestellung von den Vorgaben des Vertragspartners abzuweichen, wenn dies aufgrund der tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten (z. B. bezüglich der gewünschten Lieferzeit, der genannten Mengeneinheiten oder Preise) nach Ansicht von AWP erforderlich und für den Vertragspartner zumutbar ist.
  3. Software als Vertragsgegenstand
    1. Die dem Vertragspartner einzuräumenden Nutzungsrechte an Software ergeben sich aus den Lizenzbedingungen bzw. aus dem Softwarelizenzvertrag.
    2. Ist die Lieferung von Fremdsoftware Vertragsgegenstand, verschafft AWP dem Vertragspartner die Nutzungsrechte nach Maßgabe der Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers.
    3. Die Lieferung des Quellcodes oder Einräumung von Nutzungsrechten hieran ist nicht Gegenstand der von AWP geschuldeten Leistungen.
  4. Preise
    1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab AWP ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird.
    2. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe.
  5. Zahlungskonditionen
    1. Zahlungen haben innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungseingang ohne Skontoabzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen.
    2. Bei Zahlungsverzug ist AWP berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt AWP vorbehalten.
  6. Mängelrechte
    1. Die Mängelhaftung des Vertragspartners gegenüber AWP ist zunächst auf den Nacherfüllungsanspruch in der Variante des Nachbesserungsanspruchs beschränkt. Wegen eines Mangels sind drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen, es sei denn, dies ist für den Vertragspartner unzumutbar. Ein Recht auf Rücktritt oder Minderung steht dem Vertragspartner erst dann zu, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist; Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.
    2. Die Mängelrechte des Vertragspartners verjähren in einem Jahr nach Leistungserbringung.
    3. Soweit AWP Spezifikationen für Hard- und Software für den Einsatz der Vertragsware mitgeteilt hat, ist es Voraussetzung der Mängelhaftung, dass die Vertragsware ausschließlich mit Hard- und Softwarekomponenten eingesetzt wird, die den Spezifikationen entsprechen.
    4. Sofern der Vertragspartner selbst eine Änderung der Vertragsware durchführt, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen, es sei denn der Vertragspartner weist nach, dass der Mangel nicht auf der von ihm durchgeführten Handlung beruht.
  7. Haftung
    1. AWP haftet in voller Höhe für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.
    2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist die Haftung von AWP bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
    3. Abweichend von Abs. 2 haftet AWP unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von AWP beruhen.
    4. Sämtliche Schadensersatzansprüche – mit Ausnahme solcher, die auf Vorsatz beruhen – verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
  8. Geheimhaltung
    1. Der Vertragspartner und AWP verpflichten sich, die ihnen im Zusammenhang mit Vertragsbeziehungen und Vorverhandlungen zu Verträgen zugänglich gemachten bzw. sonst wie bekannt gewordenen Informationen und/oder Kenntnisse, gleich welcher Art, die ihrer Art nicht für die Allgemeinheit bestimmt sind, streng vertraulich zu behandeln und weder während des Bestehens der vertraglichen Beziehungen noch nach deren Beendigung Dritten zugänglich zu machen.
    2. Der Vertragspartner und AWP tragen dafür Sorge, dass sämtliche Mitarbeiter einer entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
    3. AWP ist jedoch berechtigt, die aus der Geschäftsbeziehung zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten des Vertragspartners für eigene geschäftliche Zwecke zu speichern und zu verwenden.
  9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
    1. Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen ist Dietzenbach.
    2. Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, soweit zulässig, Offenbach a. Main. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt hiervon unberührt. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
    3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  10. Abtretung und Aufrechnung
    1. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Rechte oder Pflichten aus dem mit AWP geschlossenen Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von AWP auf Dritte zu übertragen.
    2. Der Vertragspartner ist zu einer Aufrechnung gegenüber AWP nur berechtigt, soweit seine Forderungen von AWP nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
    3. Der Vertragspartner ist zu einer Geltendmachung von Zurückbehaltungs- oder sonstigen Leistungsverweigerungsrechten nur berechtigt, sofern diese Rechte auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, wobei im Falle laufender Geschäftsbeziehungen jeder einzelne Auftrag als ein gesondertes Vertragsverhältnis zu betrachten ist. Mängelrügen, welcher Art auch immer, berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen.
  11. Lieferung
    1. Die Lieferzeit für Vertragswaren bestimmt sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von AWP.
    2. Angegebene Lieferfristen laufen ab Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung. Ist der Vertragspartner zu Vorleistungen verpflichtet, beginnt der Lauf der Lieferzeit mit Eingang der erforderlichen Vorleistung des Vertragspartners bei AWP.
    3. Wünscht der Vertragspartner nach Vertragsschluss Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen, ist AWP berechtigt, ggf. eine Anpassung der Lieferzeiten vorzunehmen.
    4. AWP ist zu Teillieferungen berechtigt.
    5. Sofern ein vereinbarter Liefertermin aus von AWP zu vertretenden Gründen nicht eingehalten wird, kann der Vertragspartner AWP nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Der Vertragspartner ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Nachfrist fruchtlos verstreicht. Weitergehende Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere jeglicher Schadenersatz, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferverzug beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von AWP.
  12. Versand, Gefahrübergang, Annahmeverzug
    1. Ist die Versendung der Vertragsware vereinbart, geht die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlusts der Vertragsware mit Verlassen des jeweiligen Stelllagers bzw. der Übergabe an den Spediteur/Frachtführer auf den Vertragspartner über. AWP liefert in handelsüblicher Verpackung; erforderliche Sonderverpackungen (z. B. serienmäßige Verpackungen) gehen zu Lasten des Vertragspartners. Fracht- und kostenfreie Versendung erfolgt nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung.
    2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sich wegen eventueller Transportschäden an den Spediteur/Frachtführer bzw. dessen Versicherungen zu halten.
    3. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Vertragsware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  13. Eigentumsvorbehalt
    1. Alle Lieferungen von AWP erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den Vertragswaren geht erst mit vollständiger Bezahlung aller aus einem Vertrag entstehenden Forderungen über. Im kaufmännischen Verkehr geht das Eigentum an der Kaufsache erst beim Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer über.
    2. Der Vertragspartner ist zu einer Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsware (nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt) im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Er ist jedoch nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu über eignen. Der Vertragspartner tritt AWP bereits hiermit alle ihm au seiner zukünftigen Veräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Ansprüche gegen seine Abnehmer als Sicherheit für die Forderung von AWP ab. AWP nimmt diese Abtretung hiermit an.
    3. Wird die Vorbehaltsware mitanderen, nicht im Eigentum von AWP stehenden Gegenständen verbunden, so erwirbt AWP das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Veräußert der Vertragspartner die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, AWP nicht gehörenden Waren, oder nach Verbindung oder Verarbeitung, so erfolgt die Abtretung gemäß Abs. 2 nur in Höhe des offenen Rechnungswertes der jeweiligen Vorbehaltsware.
    4. Auf Verlangen des Käufers ist AWP verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen von AWP gegen den Käufer um mehr als 10% überschreitet. AWP steht die Wahl der auszugebenden Sicherheiten frei.
    5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, AWP jederzeit über den Verbleib der Vorbehaltsware und über die aus ihrer Weiterveräußerung entstehenden Forderungen Nachricht zu erteilen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die AWP abgetretenen Forderungen AWP unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den Dritten auf die Rechte von AWP hinzuweisen sowie AWP bei der Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber diesen Dritten zu unterstützen, insbesondere auf seine Kosten die notwendigen sofortigen Rechtsbehelfe/Rechtsmittel zur Wahrung der Rechte von AWP einzulegen.
    6. AWP ist berechtigt, im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Vertragspartners, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges oder der Zahlungseinstellung, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, AWP erklärt dies ausdrücklich.
    7. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Untergang oder Beschädigung, insbesondere durch Feuer, Wasser, Einbruch oder Diebstahl ausreichend zu versichern und AWP auf Anforderung Einsicht in die Versicherungspolice zu gestatten. Der Vertragspartner tritt hiermit seine diesbezüglichen Versicherungsansprüche an AWP ab. AWP nimmt diese Abtretung hiermit an und erklärt die Rückabtretung an den Vertragspartner, unter der Bedingung, dass diese wirksam wird, wenn und sobald der Eigentumsvorbehalt erloschen ist.
  14. Mängelrüge
    1. Die Vertragsware ist unverzüglich nach Ablieferung durch den Vertragspartner zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, so ist dieser AWP unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen.
  15. Leistungsinhalt
    1. Der Inhalt der Leistungen von AWP ergibt sich aus der vertraglichen Leistungsbeschreibung. Soweit diese lediglich Funktionalitäten oder Aufgaben beschreibt, steht die konkrete Realisierung und/oder Umsetzung unter Berücksichtigung des allgemeinen Stands der Technik im Ermessen von AWP.
    2. Ist vertraglich nichts anderes vereinbart, können alle nachträglich vom Vertragspartner gewünschten Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsinhalts von AWP nur berücksichtigt werden, wenn der Vertragspartner sich damit einverstanden erklärt, die zusätzlich entstehenden oder bereits entstandenen Kosten zu übernehmen und einer eventuell dadurch eintretenden Änderung der Leistungszeit oder sonstiger Vertragsbedingungen zuzustimmen. Bis zu einer entsprechenden Entscheidung des Vertragspartners auftretende Verzögerungen hat AWP nicht zu vertreten.
  16. Vertragsverlängerung, Kündigung
    1. Nach Ablauf einer ggf. vereinbarten Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr, falls er nicht von einer Partei mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich zum Jahresende gekündigt wird.
    2. Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
    3. Beide Parteien können diesen Vertrag insbesondere dann fristlos aus wichtigem Grund kündigen, wenn über das Vermögen der anderen Partei ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 13, 14 InsO gestellt und nicht binnen 30 Kalendertagen wieder zurückgenommen wurde.